Betriebsanweisung

 

 

Pyrotechnik

 

 

1. Anwendungsbereich

 

 

 

Diese Betriebsanweisung gilt für den Verkauf von Silvester – Feuerwerkskörper.

 

 

2. Gefahren für Mensch und Umwelt

 

 

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·   Brand- und Explosionsgefahr

 

 

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

 

 

 

 

·       Anzeigepflicht: Es besteht generell eine Anzeigepflicht für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen. Der beabsichtigte Verkauf muss mind. 2 Wochen vor Verkaufsstart der zuständigen Behörde (z.B.: Ordnungsamt, Gewerbeaufsichtsamt, Bezirksregierung,…) angezeigt werden. Wenn pyrotechnische Gegenstände in größeren Mengen aufbewahrt und verkauft werden sollen, ist eine spezielle Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu erwirken.

·       Die Lagerung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 1 und 2 bis zu folgenden Höchstmengen ist genehmigungsfrei:

 

Aufbewahrungsort

Höchstmenge in kg (nette) Kategorie 1 und 2

Arbeits- oder Verkaufsraum

70 (NEM)*

Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz in einem Gebäude mit oder ohne Wohnraum

100 (NEM)*

Lagerraum mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz in einem Gebäude ohne Wohnraum

350 (NEM)*

Ortsbewegliche Aufbewahrung (z.B.: Container)

350 (NEM)*

*Seit dem 01.12.2010 sind die Nettoexplosionsstoffmassen (NEM) maßgebend – Angaben befinden sich auf der Verpackung, Lieferschein oder Umrechnungstabelle des Herstellers.

·       Es dürfen nur geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 verkauft werden, welche am CE-Zeichen zu erkennen sind. Hinweis: Für alte, von der BAM zugelassene Feuerwerksartikel (z.B.: BAM-PII-0001) gelten Übergangsfristen bis 2017. Die alten Klassen I und II entsprechen den neuen Kategorien 1 und 2.

·       Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 können während des ganzen Jahres verkauft werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur vom 29.12. bis 31.12. dem Verbraucher angeboten werden. Ist der 28.12. ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, darf bereits am 28.12. verkauft werden.

·       Pyrotechnische Gegenstände können wie folgt verkauft werden:

            Kategorie 1: an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
            Kategorie 2: an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
            Sortiment: an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
            (Kategorie 1 und 2)

·       Verantwortliche für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Geschäftsführer und von ihm beauftragte Personen.

 

 

 

 

 

 


 

Betriebsanweisung

 

 

Pyrotechnik

 

 

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

 

 

 

 

·       Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur durch unterwiesenes Personal verkauft werden.

·       Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 darf innerhalb und außerhalb von Verkaufsräumen erfolgen. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden.
Achtung: Ein Verkauf in Passagen oder aus einem Kiosk heraus ist nicht gestattet.

·       In Verkaufsräumen dürfen alle Feuerwerkskörper nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Das Ausstellen von Feuerwerkskörpern in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen Verpackung ist auch außerhalb geschlossener Schaukästen zulässig. Eine solche Sicherheitsverpackung muss geprüft und mit einer Prüfnummer versehen sein. Die Verpackung enthält folgenden Aufdruck: „Das Zurschaustellen ist unbedenklich“.

·       Die Aufbewahrung hat in Räumen zu erfolgen, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen (ausgenommen Verkaufsräume), in denen weder geraucht noch offenes Licht oder offenes Feuer verwendet werden, in denen keine leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Stoffe aufbewahrt werden und in denen keine Druckgaspackungen (z. B. Spraydosen) gelagert werden.

·       Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, dass deren Temperatur nicht 75° C überschreitet. Nicht auf oder unmittelbar an Heizflächen oder -leitungen abstellen und direkte Sonneneinstrahlung vermeiden.

·       Maßnahmen zur Diebstahlsicherung und gegen unbefugte Entnahme müssen getroffen werden.

·       Feuerwerkskörper dürfen nur in Versandpackungen des Herstellers gelagert werden. Lediglich im Verkaufsraum dürfen Feuerwerkskörper ohne Versandverpackung präsentiert werden.

·       Es müssen geeignete Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sein (z.B.: für die Brandklasse A zugelassene Feuerlöscher). In unmittelbarer Nähe der Verkaufsstände und Eingänge zu den Aufbewahrungsräumen sollten wenigstens 12 Löschmitteleinheiten bereitgehalten werden.

·       Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht außerhalb des Marktes durch eigene Mitarbeiter transportiert werden. Für den Transport sollte eine Spedition beauftragt werden. Feuerwerkskörper unterliegen der ADR (Gefahrgutrecht).


Bitte beachten Sie zusätzlich das Merkblatt „Verkauf von Silvester-Feuerwerks-Körpern“ der BGHW.

 

 

4. Verhalten bei störungen

 

 

·       Beschädigte Verpackungen sind umgehend aus dem Verkaufsraum zu entfernen, nach Arten getrennt aufzubewahren und möglichst bald an den Hersteller / Lieferanten zurückzugeben.

·         Ansprechpartner „Pyrotechnik“: ________________ informieren

 

 

5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

 

 

M003 Gehörschutz benutzen

·  Verletzten sofort Erste Hilfe leisten

(Blutungen stillen, verletzte Körperteile ruhig stellen, den Verletzten beruhigen)

·    Falls erforderlich den Notarzt rufen:       ( 0 - 112

·    Ausgebildete Ersthelfer verständigen:    ( _________        ( _________

·  Jeder Unfall ist dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden:  ( _________

·  Zusätzlich ist jeder Unfall mit pyrotechnischen Gegenständen unverzüglich der

·   Berufsgenossenschaft und der zuständigen Behörde anzuzeigen

 

 

 

 

 

Datum:

 

Unterschrift

Geschäftsführer: